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Annahme

Die Verwaltungsakte wird von der Kanzlei bei dem Rechtsprechungsorgan angefordert und zusammen mit der Antragschrift einem Staatsrat übermittelt. Dieser befindet im Wege eines Beschlusses und ohne Sitzung über die Annehmbarkeit der Beschwerde. Wenn in einem Beschluss befunden wird, dass die Beschwerde nicht annehmbar ist, wird die Akte endgültig geschlossen. Wird die Beschwerde für annehmbar befunden, so wird sie von der Kanzlei an die beklagte Partei notifiziert.

Lesen Sie auch die Verfahrensordnung.

 
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